Gartenbauverein
Düsseldorf-Unterrath 1933 (GBVU)
Datenschutzordnung
Präambel
Der
Gartenbauverein Düsseldorf-Unterrath 1933
verarbeitet in vielfacher Weise automatisiert personenbezogene Daten
(z.B. im Rahmen der Vereinsverwaltung, der Organisation, der
Öffentlichkeitsarbeit des Vereins). Um die Vorgaben der
EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes zu
erfüllen, Datenschutzverstöße zu vermeiden
und einen einheitlichen
Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb des Vereins zu
gewährleisten, gibt sich der Verein die nachfolgende
Datenschutzordnung.
§
1 Allgemeines
1.
Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten u.a. von Mitgliedern,
Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Veranstaltungen und
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowohl automatisiert in EDV-Anlagen
als auch nicht automatisiert in einem Dateisystem, z.B. in Form von
ausgedruckten Listen. Darüber hinaus werden personenbezogene
Daten
im Internet veröffentlicht und an Dritte weitergeleitet oder
Dritten
offengelegt. In all diesen Fällen ist die
EU-Datenschutz-Grundverordnung, das Bundesdatenschutzgesetz und diese
Datenschutzordnung durch alle Personen im Verein, die
personenbezogene Daten verarbeiten, zu beachten.
§
2 Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder
1.
Der Verein verarbeitet die Daten unterschiedlicher Kategorien von
Personen. Für jede Kategorie von betroffenen Personen wird im
Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten ein Einzelblatt
angelegt.
2.
Im Rahmen des Mitgliedschaftsverhältnisses verarbeitet der
Verein
insbesondere die folgenden Daten der Mitglieder: Geschlecht, Vorname,
Nachname, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),
Geburtsdatum, Datum des Vereinsbeitritts, ggf. die Namen und
Kontaktdaten der gesetzlichen Vertreter, Telefonnummern und
E-Mail-Adressen, ggf. Funktion im Verein, ggf. Haushalts- und
Familienzugehörigkeit bei Zuordnung zum Familienbeitrag.
3.
Im Rahmen der Zugehörigkeit zu den Landesverbänden,
denen der GBVU
angehört, werden personenbezogene Daten der Mitglieder an
diese
weitergeleitet, soweit die Mitglieder an solchen Veranstaltungen
teilnehmen.
§
3 Datenverarbeitung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit
1.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit über
Vereinsaktivitäten werden
personenbezogene Daten in Aushängen, in den
Vereinsmitteilungen und
in Internetauftritten veröffentlicht und an die Presse
weitergegeben.
2.
Hierzu zählen insbesondere die Daten, die aus allgemein
zugänglichen
Quellen stammen: Teilnehmer an Veranstaltungen.
3.
Die Veröffentlichung von Fotos und Videos, die
außerhalb
öffentlicher Veranstaltungen gemacht wurden, erfolgt
ausschließlich
auf Grundlage einer Einwilligung der abgebildeten Personen.
4.
Auf der Internetseite des Vereins werden die Daten der Mitglieder des
Vorstands, mit Vorname, Nachname, Funktion, E-Mail-Adresse und
Telefonnummer veröffentlicht.
§
4 Zuständigkeiten für die Datenverarbeitung im Verein
1.
Verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen
Vorgaben ist der Vorstand nach § 26 BGB. Funktional ist die
Aufgabe
dem Ressort Allgemeine Verwaltung (alt:
z.B. dem Geschäftsführer)
zugeordnet, soweit die Satzung oder diese Ordnung nicht etwas
Abweichendes regelt.
2.
Der Ressortleiter Allgemeine Verwaltung stellt sicher, dass
Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO
geführt und die Informationspflichten nach Art. 13 und 14
DSGVO
erfüllt werden. Er ist für die Beantwortung von
Auskunftsverlangen
von betroffenen Personen zuständig.
§
5 Verwendung und Herausgabe von Mitgliederdaten und -listen
1.
Listen von Mitgliedern oder Teilnehmern werden den jeweiligen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Verein (z.B.
Vorstandsmitgliedern) insofern zur Verfügung gestellt, wie es
die
jeweilige Aufgabenstellung erfordert. Beim Umfang der dabei
verwendeten personenbezogenen Daten ist das Gebot der
Datensparsamkeit zu beachten.
2.
Personenbezogene Daten von Mitgliedern dürfen an andere
Vereinsmitglieder nur herausgegeben werden, wenn die Einwilligung der
betroffenen Person vorliegt. Die Nutzung von Teilnehmerlisten, in die
sich die Teilnehmer von Versammlungen und anderen Veranstaltungen zum
Beispiel zum Nachweis der Anwesenheit eintragen, gilt nicht als eine
solche Herausgabe.
3.
Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es eine Mitgliederliste zur
Wahrnehmung satzungsgemäßer oder gesetzlicher Rechte
benötigt
(z.B. um die Einberufung einer Mitgliederversammlung im Rahmen des
Minderheitenbegehrens zu beantragen), stellt der Vorstand eine Kopie
der Mitgliederliste mit Vornamen, Nachnamen und Anschrift als
Ausdruck oder als Datei zur Verfügung. Das Mitglied, welches
das
Minderheitenbegehren initiiert, hat vorher eine Versicherung
abzugeben, dass diese Daten ausschließlich für
diesen Zweck
verwendet und nach der Verwendung vernichtet werden.
§
6 Kommunikation per E-Mail
1.
Für die Kommunikation per E-Mail richtet der Verein einen
vereinseigenen E-Mail-Account ein, der im Rahmen der vereinsinternen
Kommunikation ausschließlich zu nutzen ist.
2.
Beim Versand von E-Mails an eine Vielzahl von Personen, die nicht in
einem ständigen Kontakt per E-Mail untereinander stehen
und/oder
deren private E-Mail-Accounts verwendet werden, sind die
E-Mail-Adressen als „bcc“ zu versenden.
§
7 Verpflichtung auf die Vertraulichkeit
1.
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verein, die Umgang mit
personenbezogenen Daten haben (z.B. Mitglieder des Vorstands), sind
auf den vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten zu
verpflichten.
§
8 Datenschutzbeauftragter
1.
Wenn im Verein in der Regel mindestens 10 Personen ständig mit
der
automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten
beschäftigt
sind, hat der Verein einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.
2.
Die Auswahl und Benennung eines Datenschutzbeauftragten obliegt dem
Vorstand nach § 26 BGB. Der Vorstand hat sicherzustellen, dass
die
benannte Person über die erforderliche Fachkunde
verfügt. Vorrangig
ist ein interner Datenschutzbeauftragter zu benennen. Ist aus den
Reihen der Mitgliedschaft keine Person bereit, diese Funktion im
Rahmen eines Ehrenamtes zu übernehmen, hat der Vorstand nach
§ 26
BGB einen externen Datenschutzbeauftragten auf der Basis eines
Dienstvertrages zu beauftragen.
3.
Da im Verein in der Regel keine 10 Personen ständig mit der
automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten
beschäftigt
sind, hat der Verein keinen Datenschutzbeauftragten zu benennen.
§
9 Einrichtung und Unterhaltung von Internetauftritten
1.
Der Verein unterhält zentrale Auftritte für den
Gesamtverein. Die
Einrichtung und Unterhaltung von Auftritten im Internet obliegt dem
Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit. Änderungen
dürfen
ausschließlich durch den Ressortleiter
Öffentlichkeitsarbeit, den
Ressortleiter Allgemeine Verwaltung und den Administrator vorgenommen
werden.
2.
Der Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit ist für die
Einhaltung der
Datenschutzbestimmungen im Zusammenhang mit Online-Auftritten
verantwortlich.
3.
Abteilungen, Gruppen bedürfen für die Einrichtung
eigener
Internetauftritte (z.B. Homepage, Facebook, Twitter) der
ausdrücklichen Genehmigung des Ressortleiters
Öffentlichkeitsarbeit.
Für den Betrieb eines Internetauftritts haben die Abteilungen,
Gruppen Verantwortliche zu benennen, denen gegenüber der
Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit weisungsbefugt ist. Bei
Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und
Missachtung von
Weisungen des Ressortleiters Öffentlichkeitsarbeit, kann der
Vorstand nach § 26 BGB die Genehmigung für den
Betrieb eines
Internetauftritts widerrufen. Die Entscheidung des Vorstands nach
§
26 BGB ist unanfechtbar.
§
10 Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und
diese Ordnung
1.
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins dürfen nur
im
Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse Daten verarbeiten. Eine
eigenmächtige Datenerhebung, -nutzung oder
–weitergabe ist
untersagt.
2.
Verstöße gegen allgemeine datenschutzrechtliche
Vorgaben und
insbesondere gegen diese Datenschutzordnung können
gemäß den
Sanktionsmitteln, wie sie in der Satzung vorgesehen sind, geahndet
werden.
§
11 Inkrafttreten
1
.Diese Datenschutzordnung wurde durch den Gesamtvorstand des Vereins im
Mai.2018 beschlossen und tritt mit Veröffentlichung in Kraft.
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